Geregelter Grenzverkehr

Grenzverkehr im Prättigau und in der Herrschaft
Seit dem 4. April 1919 ist für den Grenzdienst vom Piz Buin bis zum Falknis ein «Grenzdetachement Prättigau» aufgestellt, zum Zwecke der Grenzkontrolle, Bekämpfung des Schmuggels und Durchführung der Viehseuchenpolizei. Kommandant ist Herr Hauptmann Zimmermann mit Standort in Klosters-Platz. Die allgemeine Bekanntmachung des genannten Kommandos an die Bevölkerung des Prättigaus und der Herrschaft enthält auch für den Touristenverkehr einschneidende Vorschriften, die im Auszuge hier folgen:
«Das nachstehende Grenzgebiet wird als Sperrzone erklärt. Es umfasst das Gebiet zwischen der schweizerisch-österreichischen Landesgrenze einerseits und der folgenden Linien anderseits: Verstanklahorn – Verstanklaköpfe – rechtes Ufer Verstanklabach – Alp Sardasca – Leidhorn 2138 – Inner Säss 2030 – Hang nördlich des Weges Inner Säss – Schlappin – Schwarzbach – Madrishorn – Plattenfluh 2661 – Thalegg – Gempifluh – Weberlis Höhle – Schallberg – 2016 – 2068 – Partnun See – Sulzhütte – Garschinafurka – Drusen 2246 – Heidbühl – Kirchli – Goldrosenhütte – Hochbühl – 2050 – 1994 – Scesaplanahütte – Alp Fasons 1989 – 1974 – 2198 südlich Heuberg – 2235 – Kreuzplatten 2211 – Untersee – Gleckhorn – Gleckwand – auf dem Gyr – Falknishöhe.
Auf der Strecke Piz Buin – Falknis ist das Ueberschreiten der Landesgrenze verboten. Es besteht keine Passierstelle. Ebenso ist das Betreten dieser Sperrzone verboten, ausgenommen für Personen, die im Besitze eines Ausweises sind, der vom Kommando des Grenzdetachements Prättigau in Klosters-Platz, bezw. von dem diesem Kommando unterstellten Heerespolizeiposten ausgestellt ist. … Die Abgabe und Abnahme von optischen Signalen (Licht- und Feuerzeichen, Raketen, Winken mit Tüchern und dergl.) über die Grenze ist strengstens verboten. Ebenso ist verboten, durch Rufen, Pfeifen, Hornsignalen usw. Zeichen über die Grenze zu geben. Das Tragen von Waffen innerhalb der Sperrzone ist verboten.» –
Ueber den Touristenverkehr im Besondern ist der unterzeichneten Sektion vom betreffenden Kommando auf eine Anfrage hin noch Folgendes mitgeteilt worden: Ausserhalb der Sperrzone ist der Verkehr frei. Es bedarf zum Beispiel für die Begehung des Weges bis Scesaplanaclubhütte keiner speziellen Bewilligung. Dem Touristenverkehr soll möglichst entgegengekommen werden. In die Scesaplanahütte wird auf den Hochsommer hin ein Offiziersposten kommandiert, dem alle nötigen Kompetenzen erteilt werden, um den Touristenverkehr ohne unnötige Plakereien regeln zu können. Zur Erlangung der Bewilligung zum Betreten der Sperrzone sollen sich die Touristen bei ihrer Abreise unbedingt mit der Mitgliedskarte des S. A. C., dem Dienstbüchlein oder dem Heimatschein (Schriftenempfangsschein) versehen. (Sektion Pfannenstiel S. A. C.)
(Quelle: Alpina 1919)

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Verkehr zwischen Vorarlberg und der Schweiz
Die Zone Vorarlberg ist dahin erweitert worden, dass an Stelle der Strassburgerhütte die Gemeinde Brand als Zonengrenzpunkt tritt, zwischen Douglas- und Tilisunahütte noch die Lindauerhütte als weiterer Fixierungspunkt eingeschoben und im Silvrettagebiet die Zonengrenze bis zum Madlenhaus zurückgelegt wird.
Demnach ist für Mitglieder des S. A. C. inskünftig die durch nachstehende Fixierungspunkte bestimmte freie Zone massgebend: St. Rochus im Gamperdona – Brand – Douglashütte – Lindauerhütte – Tilisunahütte – Gargellen – Tübingerhütte – Madlenerhaus.
Im Gegenrecht ist den deutschösterreichischen Alpenclubmitgliedern schweizerseits, der durch folgende Zonenpunkte begrenzte Raum freigegeben worden: Falknis (2566 m) – Gleckhorn (2451 m) – Stürvis (1590 m) – Girenspitz (2397 m) – Drusenalp (1808 m) – Schafberg (2463 m) – Partnun – St. Antönien – Rätschenhorn (2707 m) – Madrishorn (2930 m) – St. Jakobshorn (2343 m) – Schlapin – Silvrettahütte – Vereinahütte – Piz Linard – Piz Fliana.
Zum Betreten der beidseitig festgelegten Zone ist wie bis anhin eine mit Photographie und amtlich beglaubigter Unterschrift versehene Mitgliederkarte des schweizerischen, resp, deutschösterreichischen Alpen-Clubs erforderlich.
Ferner ist die letztes Jahr festgesetzte Aufenthaltsdauer von 12 Stunden auf 24 Stunden ausgedehnt worden.
Es wird noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückkehr nach vollführtem Grenzübertritt in die freie Zone wieder auf die gleiche Seite wie der Aufstieg zu erfolgen, d. h. über die innerhalb derselben liegende politische Grenze sich zu vollziehen hat.
Ein Ueberschreiten der Zonenlinie muss nach den in der Verordnung betr. die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919 enthaltenen Strafbestimmungen geahndet werden.
Im übrigen wird mitgeteilt, dass ausser den deutschösterreichischen Alpen-Club-Mitgliedern und S. A. C.-Mitgliedern keine andern Vereine Anspruch auf die vorerwähnten Vergünstigungen haben.
Aarau, den 15. Juni 1921.
(Quelle: Alpina 1921)

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Verkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz
In Anlehnung an das vorarlbergisch-schweizerische Abkommen betreffend die Regelung des Touristenverkehrs im Rhätikon- und Silvrettagebiet, das bereits in der Alpina No. 6 vom 15. Juni 1921, Seite 117, publiziert worden ist, wurde neulich zwischen dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement und der fürstlich-liechtensteinischen Gesandtschaft nachfolgende Abmachung getroffen:
Den schweizerischen und deutsch-österreichischen Alpenclubmitgliedern wird zwecks Durchführung von Touren die generelle Bewilligung zum Grenzübertritt über die liechtensteinisch-bündnerische Grenze in die für dieselben in Betracht fallende, nachstehend verzeichnete freie Zone erteilt:
Schweizerischerseits (Karte 1:100,000): Falknis (2566 m) – Gleckhorn (2451 m) – Stürvis (1590 m) – Girenspitz (2397 m) – Drusenalp (1808 m) – Schafberg (2463 m) – Partnun – St. Antönien Rätschenhorn (2707 m) – Madrishorn (2830 m) – St. Jakobshorn (2543 m) – Schlapin – Silvrettahütte – Vereinahütte – Piz Linard – Piz Fliana.
Diese Zone ist somit identisch mit derjenigen, welche bereits früher mit Vorarlberg vereinbart wurde.
Liechtensteinerischerseits: Lavena – Schafkopf – Höhenkamm gegen Gersellakopf – Gersellakopf – Geyenkopf – Gallinakopf – Matlerkopf.
Für diese Grenzabschnitte wird die Befreiung vom Passzwang den in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Personen unter folgenden Bedingungen, die auch in der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Vorarlberg festgelegt wurden, gewährt:
1. Zum Betreten der beidseitig festgelegten Zone ist eine mit Photographie und amtlich beglaubigter Unterschrift versehene Mitgliederkarte des deutsch-österreichischen, respektive schweizerischen Alpenclubs erforderlich.
2. Der Aufenthalt auf fremdem Staatsgebiet innerhalb der freigegebenen Zone darf in der Regel nicht über 24 Stunden dauern.
3. Nichtmitgliedern wird das Passieren der Grenze in gleicher Weise gestattet wie den Mitgliedern des deutsch-schweizerischen Alpenclubs, sofern sie sich in Begleitung eines Mitgliedes von einem dieser beiden Vereine befinden, die den gestellten Anforderungen in vollem Umfange entsprechen. Sie müssen ferner durch einen behördlichen Ausweis sich legitimieren können. Diese Vergünstigung soll nur einwandfreien Personen zugutekommen.
(Aarau, den 15. September 1921)
(Quelle: Alpina 1921)

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